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Corona Update 2G+

Deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende

Mit dem Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung (13.01.2022), gelten ab dem 13.01.2022 die folgenden Regeln für Badminton in Sporthallen.
 

  • Geboosterte Personen, also Sportler*innen, die eine dritte Impfung nachweisen können, müssen keinen zusätzlichen negativen Coronatest mehr vorlegen.
  • Ebenso besteht keine Testnotwendigkeit für Personen mit vollständiger Immunisierung, die in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Genesene Personen, die anschließend zwei Impfungen nachweisen können, gelten als geboostert.
     
  • Für Kinder und Jugendliche gilt folgendes:
    • Bis zum 16. Geburtstag muss kein Immunisierungs- oder Testnachweis bei vorhandener 2G-Plus-Vorgabe vorgelegt werden. Sie gelten über die Schulen als immunisiert und getestet. Hier ist allerdings der Altersnachweis mittels Schüler-, Kinder- oder Personalausweis nötig.
    • Ab dem 16. Geburtstag gelten Jugendliche ab dem 17.01.2022 nicht mehr als immunisierte Personen. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestete Personen. Hier ist dann ebenfalls ein Ausweis als Altersnachweis erforderlich.
       
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
  • Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis.
  • Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt die 2G-Regel
  • Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
  • Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt. Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
  • Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen die 2G-Regel, sofern der Veranstalter/Ausrichter keine anderen Regelungen vorgesehen hat.
  • Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).


Die aktuellen Verordnungen der Landesregierung NRW findet ihr unter https://www.land.nrw/corona. Zudem hat der LSB-NRW eine neue Orientierungshilfe für den Sport veröffentlicht.

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