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Starterlaubnis für U19-1 in O19-Mannschaften

Starterlaubnis erweitert

Erweiterung der "Starterlaubnis der Altersklasse U19 für O19-Mannschaften"


Die Möglichkeiten einer "Starterlaubnis der Altersklasse U19 für O19-Mannschaften" (U19-Erklärung nach § 12 JSpO) werden erweitert. Auf diese Regelung haben sich das RWO19 und der Verbandsjugendausschuss kurzfristig verständigt. 


Den Vereinen wird so für die Saison 2021/22 ermöglicht, eine U19-Erklärung zum Einsatz von Spielern in O19-Teams auch dann für Spieler der AKL U19-1 zu beantragen, wenn der Verein KEINE eigene Nachwuchsmannschaft zum Spielbetrieb angemeldet hat.
Dies galt bisher nur für Spieler der Altersklasse U19-2. 
Der § 10 Ziff. 1, Satz 1 der JSpO wird dazu in der Verbindung zu § 12 JSpO außer Kraft gesetzt. Diese Regelung ist auf die Saison 2021/22 begrenzt.
RWO19, VJA und BJW möchten so dazu beitragen, die Vereine in der pandemischen Lage bei der Planung von Mannschaften zu unterstützen.
Gleichzeitig gehen die Referate davon aus, dass die Vereine diese Möglichkeit verantwortungsvoll einsetzen und darunter nicht die Bildung von Jugendmannschaften leidet. 


Das Präsidium hat diesem Vorgehen zugestimmt. 

 

 

 

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