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Spiele an Feiertagen

Wichtige Informationen zu Verlegungen von Mannschaftsspielen auf gesetzlich geschützte Feiertage

Auch in der Saison 2026/27 gibt es im November wieder an drei Wochenenden besondere Tage im Spielbetrieb. Dies sind der Allerheiligentag, Volkstrauertag und der Totensonntag. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Stille Feiertage“.

Nach § 6 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) besteht an diesen Tagen ein „generelles Sportverbot“. Am Volkstrauertag umfasst dies den Zeitraum von 5 Uhr bis 13 Uhr und am Allerheiligentag sowie Totensonntag sogar den Zeitraum von 5 Uhr bis 18 Uhr

Im Rahmenterminplan sind diese Sonntage daher auch entsprechend gekennzeichnet. Zustimmungsfreie Spielverlegungen sind am Volkstrauertag nur im Zeitfenster von 13 Uhr bis 15 Uhr möglich. Am Allerheiligentag und Totensonntag ist gar keine zustimmungsfreie Verlegung möglich. Dies ist im Rahmenterminplan auch durch die Kennzeichnung (o) zu erkennen.

Sollte zwischen zwei Vereinen jedoch eine einvernehmliche Verlegung (zustimmungspflichtige Verlegung) in die gesetzlich gesperrten Zeitfenster an den drei Tagen vorgenommen werden, so ist dies nur möglich, wenn im entsprechenden Kommentareintrag durch den Heimverein erklärt wird, dass eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Diese Genehmigung ist dem Staffelbetreuer nicht vorzulegen – der Hinweis dient nur der Dokumentation. Die Ausnahmegenehmigungen werden i. d. R. durch die Bezirksregierungen erteilt. 

Für die geltenden Regelungen zu Feiertagen im Sport und den Folgen hat der Landessportbund auch ein paar wichtige Hinweise auf seinen Seiten zur Verfügung gestellt.

Liegt eine Ausnahmegenehmigung nicht vor, wird der Staffelbetreuer die Vereine darüber im Kommentarfeld und per E-Mail informieren sowie um Anpassung des Termins bitten. Erfolgt keine Anpassung des Termins oder eine Erklärung über das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung, so liegt die alleinige Verantwortung für die Austragung des Spiels beim ausrichtenden Heimverein. Mögliche Bußgelder der Ordnungsbehörden sind durch den ausrichtenden Heimverein zu tragen.

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