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Mehrfach-Spielberechtigung

Neue Regelungen zur Mehrfachen Spielberechtigung ab Saison 2026/27

Der DBV-Verbandstag 2025 hat grundlegende Änderungen zur Mehrfachen Spielberechtigung beschlossen, für die bereits laufenden Ligen NRW 2025/26 nicht mehr zur Anwendung kommen konnten. Die Mehrfache Spielberechtigung erlaubt Spielern aller Nationen, neben dem Einsatz in einem der deutschen Landesverbände zusätzlich auch Ligaspiele in anderen Nationen zu bestreiten.

Damit sie in NRW frühzeitig für die kommende Saison 2026/27 wirksam werden, hat das NRW-Präsidium nach § 24 Ziff. 5d der Satzung Änderungen der Spielordnung mit Wirkung zum 01.04.2026 beschlossen. Sie wurden bereits den Bezirkstagen 2026 informell vorgestellt und werden dem nächsten Verbandsjugendtag zur Kenntnis und dem nächsten Verbandstag zum Beschluss vorgelegt.

Betroffen sind im Bereich C. „Generelle Regelungen zu Spielberechtigungen“ der SpO die Paragraphen 7-11 sowie § 34 zu den Vereinsranglisten.
Kernpunkte der Änderungen sind: 

  • Im Bereich des DBV (alle Landesverbände) darf es unverändert für jeden Spieler zu jedem Zeitpunkt nur eine aktive Spielberechtigung geben. Möchte jemand in einem anderen Verein im DBV spielen, muss durch den BLV vorher die Spielberechtigung für den bisherigen Verein beendet und der Spieler (je nach Regelung) freigegeben werden.

  • Alle Spieler der AKL U19 und älter dürfen zusätzliche Spielberechtigungen in anderen Nationen besitzen und auch Ligaspiele in anderen Nationen bestreiten. Dafür bedarf es zukünftig keinen Schriftwechsel zu Freigaben mit anderen Nationen mehr.

  • Alle Spieler der AKL U17 und jünger dürfen das weiterhin nicht. Für diese AKL gelten die bisherigen, begrenzenden Regeln weiter. Ein Erziehungsberechtigter für Spieler dieser AKL, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, muss eine schriftliche Erklärung abgeben, dass zuvor noch nie eine Spielberechtigung für einen ausländischen Verein / Verband bestanden hat oder dass eine Spielberechtigung vor dem Wechsel nach NRW erloschen ist.

  • Bürokratieabbau zum Thema „Freigabeerklärungen“ für Spieler ohne deutsche Staatsbürgerschaft durch
    - kompletten Verzicht bei Spielern „U19 und älter“ oder 
    - Eigenerklärung eines Erziehungsberechtigten bei Spielern „U17 und jünger“

  • Das Verbot der „Mehrfachen Spielberechtigung (MS)“ gilt in der AKL „U17 und jünger“ für die Spieler aller Nationen, also auch für deutsche Spieler, die zusätzlich zum Bereich ihres BLV im DBV auch im Ausland Ligaspiele bestreiten wollen. Dies soll in § 34 SpO deutlich werden: 
    Den Vereinen ist es bei der Abgabe der Vereinsrangliste (VRL) nicht erlaubt, Spieler der AKL „U17 und jünger“ in der Vereinsrangliste (VRL) aufzuführen, die im Zeitraum der Hin- und Rückrunde einen Einsatz in einer ausländischen Liga planen oder wahrnehmen. Diese Spieler gelten in NRW als nicht spielberechtigt.

  • Als Spielberechtigung (SpB) im Sinne des § 8 SpO gelten nur noch SpB in NRW bzw. einem anderen Landesverband des DBV, die mit der Vergabe einer DBV-SpielerID deutlich wird. Gibt es diese Spielberechtigung im Bereich des DBV noch nicht, wird bei einem Erstantrag eine neue SpielerID ausgestellt.

Anlage: Neufassung der §§ 7-11 sowie § 34 SpO ab dem 01.04.2026. Alle Änderungen sind Rot markiert.

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