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Corona-Update

Auswirkungen für den Sport

Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnte der LSB NRW die meisten damit verbundenen Fragen klären. Die Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit  dem 03.05.2021 gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW ist dabei bereits mit berücksichtigt.

Entscheidend für die Vereinsbasis ist aus Sicht des LSB NRW, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In dieser Übersicht sind daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen fragt bitte bei Eurem Stadt- oder Kreissportbund nach.

 

Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wendet Euch für weitere Informationen bitte direkt an Euren Stadt- oder Kreissportbund.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt!
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