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Beiträge zu Corona-Zeiten

Achtung Falle bei Erstattungen

Derzeit blicken viele Menschen, Betriebe, aber auch Sportvereine besorgt auf ihre Finanzen. In dem Zusammenhang erreichen uns auch Nachrichten, dass Badminton-Vereine überlegen, ob sie ihren Mitgliedern während der Corona-Pandemie bereits geleistete Beiträge zurückerstatten oder auf Beiträge verzichten.

Eine vom Vereinsvorstand beschlossene Beitragserstattung oder ein Beitragsverzicht kann aber aus steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen problematisch sein.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu Informationen in Form von FAQs veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem: „Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.“

Der LSB-NRW hat über sein VIBSS-Online-Portal ebenfalls Informationen zu diesem Thema bereit gestellt.

Auch hier wird darauf hingewiesen, dass in den gängigen Vereinssatzungen die Mitgliederversammlung über die Beitragsfestsetzung entscheidet und nicht der Vereinsvorstand von sich aus den Beitrag abändern oder den Einzug aussetzen darf. In einem solchen Fall verstößt der Verein gegen die Vermögensbetreuungspflichten, was zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen kann. Neben dem Vereinsrecht sind aber unbedingt auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Ausnahmen aufgrund der Corona-Pandemie sind nur in bestimmten Fällen möglich. „Eine Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ist ausnahmsweise bis zum 31.12.2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.
Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden…).“(VIBSS-Online-Portal)

Vereine, die Beitragsrückerstattungen oder einen Beitragsverzicht in Erwägung ziehen wird daher geraten, sich mit den gesetzlichen und satzungsgemäßen Regelungen intensiv zu beschäftigen.

Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass der vorliegende Text/Inhalt keine rechtliche und steuerliche Beratung darstellt und eine individuelle fachliche Beratung durch fachkundige Personen nicht ersetzt.

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