Hinweis zur Coronaschutzverordnung
Vereinssport in Schulsporthallen ausdrücklich erlaubt!
Zu unserer News vom 14.05.20 gibt es eine eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung, die der Landessportbund NRW (LSB-NRW) soeben bekannt gemacht hat.
Demnach ist der Vereinssport in Schulsporthallen nun ausdrücklich erlaubt. Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine wurde nun eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst! In der ab sofort gültigen CoronaBetrVO heißt es in §1 (4):
Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.
Der Städtetag und der Städte- und Gemeindebund haben ihre Mitglieder bereits entsprechend informiert. Dabei hat der Städte- und Gemeindebund leider behauptet, dass „in Abstimmung mit dem Landessportbund eine Öffnung bis spätestens Ende des Monats empfohlen werde“. Der LSB-NRW widerspricht dieser Behauptung und bedauert, dass die o. g. Klarstellung in der CoronaBetrVO unverändert keine Garantie dafür gibt, dass (Schulsport-) Hallen auch tatsächlich für den Vereinssport geöffnet werden. Das liegt z. B. daran, dass es nach wie vor weit auseinandergehende Auffassungen dazu gibt, in welchem Umfang und in welcher Frequenz Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt letztlich dem einzelnen kommunalen/städtischen Träger.
Der LSB-NRW warnt gleichzeitig vor pauschaler Kritik an etwaigen Nichtöffnungen durch Kommunen und Städten, weil die Umsetzung einer verantwortlichen Öffnung von Sportstätten nicht trivial sei, ebenso wenig wie ein von den Vereinen zu organisierender verantwortlicher Sportbetrieb. Auf der anderen Seite empfiehlt der LSB-NRW aber auch dringend, dass die Stadt- und Kreissportbünde pauschale Schließungsbeschlüsse („alle Hallen im Kreis bleiben bis zum Ende der Sommerferien geschlossen“) kritisch hinterfragen und offensiv auf die Bedarfe der Vereine und ihrer Mitglieder hinweisen!
Zum 30. Mai erwartet der LSB-NRW die Umsetzung der vorerst letzten Stufe der Lockerungen für den Sportbetrieb. Unter anderem wird es dort um die Zulassung oder Nichtzulassung von Wettkampfbetrieb, Sportarten mit Körperkontakt und die Öffnung von Hallenbädern gehen.
(PSch)